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   BVerwG, 12.07.1985 - 6 C 95.82   

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https://dejure.org/1985,1194
BVerwG, 12.07.1985 - 6 C 95.82 (https://dejure.org/1985,1194)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1985 - 6 C 95.82 (https://dejure.org/1985,1194)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1985 - 6 C 95.82 (https://dejure.org/1985,1194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Aufruf der Sache - Mündliche Verhandlung - Verwaltungsgericht - Pflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 28
  • NJW 1986, 204
  • NVwZ 1986, 119 (Ls.)
  • DVBl 1985, 1319
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 04.10.2016 - 22 ZB 16.884

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

    Die Anforderungen an die Art und Weise des Aufrufens einer Sache hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B. v. 5.10.1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364; BVerwG, U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28).

    Grundsätzlich dürfen sich rechtzeitig zum anberaumten Zeitpunkt ihrer Sache erschienene Verfahrensbeteiligte darauf verlassen, dass das Gericht den Aufruf ihrer Sache in einen Warteraum übermittelt, wenn ein solcher zur Vermeidung von Störungen der jeweils laufenden Verhandlung bereitgestellt wird (BVerwG, U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 27).

    Geladene und erschienene Beteiligte haben die Pflicht, sich in geeigneter Weise darum zu kümmern, dass sie von dem Aufruf ihrer Sache erfahren (BVerfG, B. v. 5.10.1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364; BVerwG U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 26).

    Eine Obliegenheit des Verfahrensbeteiligten, sich von sich aus im Sitzungssaal nach dem Stand ihrer Sache zu erkundigen, ergibt sich insbesondere dann, wenn entweder seit dem anberaumten Terminsbeginn ein längerer Zeitraum verstrichen ist, ohne dass überhaupt ein Aufruf einer Sache erfolgt ist, oder wenn bereits die nach dem ausgehängten Terminplan nächstfolgende Sache aufgerufen wird (BVerwG, U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 27).

    Seit dem anberaumten Terminsbeginn war damit ein längerer Zeitraum im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 27) verstrichen.

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.824

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Danach ist eine Änderung nicht mehr möglich (BVerwG, U.v. 12.7.1985 - 6 C 95.82 - BVerwGE 72, 28/37).
  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

    Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach dem verspäteten Erscheinen des Prozeßbevollmächtigten kam nicht in Betracht, weil dieser, wie sich gleichfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, erst während der mündlichen Begründung des zuvor verkündeten Urteils und damit zu einem Zeitpunkt eintraf, zu dem das Urteil nicht mehr abgeändert werden konnte (BVerwGE 72, 28 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Berufungsverfahren bei Weiterverfolgung eines in

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn der Kläger verspätet doch noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - BVerwG 6 C 95.82 -, juris).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auf diese Weise soll bei einem nachträglichen rechtserheblichen Vorbringen ein unrichtiges Urteil - soweit es noch nicht existent und nach außen bindend geworden ist - möglichst verhindert werden (vgl. Beschluß vom 3. Januar 1989 - BVerwG 9 B 103.88 - m.w.N.; zur Möglichkeit der Beteiligten, noch im Verkündungstermin insbesondere auf Mängel des Verfahrens hinzuweisen, vgl. Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 6 C 95.82 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 7 = NJW 1986, 204 [BVerwG 12.07.1985 - 6 C 95/82]).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 8 B 54.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Da er das nicht getan hat, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor (so Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 6 C 95.82 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 7 S. 4 ).
  • BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 15.87

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Besondere Bedeutung der Vernehmung

    Wegen dieser Bedeutung hat das Gericht etwa darauf zu achten, daß der Kläger während seiner Vernehmung auch nicht vorübergehend verhandlungsunfähig und deshalb zu einer sachgerechten Darstellung seines Anliegens nicht in der Lage ist (so Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - ); ferner hat das Gericht sicherzustellen, daß die Verfahrensbeteiligten und ihre Bevollmächtigten vom Aufruf ihrer Sache Kenntnis erlangen (Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 6 C 95.82 - <BVerwGE 72, 28 = Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 7>).
  • BVerwG, 15.07.1986 - 6 B 35.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Gericht hat sodann die für 11.00 Uhr anberaumte Verhandlung bis 11.45 Uhr unterbrochen in dem ersichtlichen Bemühen, einer möglichen Verspätung des Klägers Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. Juli 1985 - BVerwG 6 C 95.82 - <NJW 1986, 204 [BVerwG 12.07.1985 - 6 C 95/82] = DVBl. 1985, 1319>).
  • BFH, 25.07.1994 - X R 51/93

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei Nichtaufrufung der Sache

    Es entspricht einhelliger Auffassung, daß eine Verletzung der Pflicht zum Aufruf der Sache nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Versagung des rechtlichen Gehörs von Bedeutung ist (s. bereits BFH-Urteil vom 9. April 1968 I R 11/68, BFHE 92, 262, BStBl II 1968, 537; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 6 C 95.82, BVerwGE 72, 28;aus der Literatur statt vieler Tipke /Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 92 FGO Tz. 2; Gräber /Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 92 Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1992, § 103 Rdnr. 2; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 5. Aufl. 1993, § 112 Rdnr. 4).
  • BFH, 25.07.1994 - X R 52/93

    Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs bei

    Es entspricht einhelliger Auffassung, daß eine Verletzung der Pflicht zum Aufruf der Sache nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Versagung des rechtlichen Gehörs von Bedeutung ist (s. bereits BFH-Urteil vom 9. April 1968 I R 11/68, BFHE 92, 262, BStBl II 1968, 537; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 6 C 95.82, BVerwGE 72, 28; aus der Literatur statt vieler Tipke /Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 92 FGO Tz. 2; Gräber /Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 92 Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1992, § 103 Rdnr. 2; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 5. Aufl. 1993, § 112 Rdnr. 4).
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